Peter Lehmann

Behandlungsparagraph in dem von der Hamburger Bürgerschaft abgelehnten Entwurf eines Unterbringungsgesetzes, mit dem die Gleichheit von Psychiatriebetroffenen vor dem Gesetz in Bezug auf das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie das Verbot des Elektroschocks (und ähnlich gefährlicher Behandlungsmaßnahmen) durchgesetzt werden sollte:

§ 36 (Behandlung)

(1) Eine Behandlung erfolgt ausschließlich mit Einwilligung der untergebrachten Person. Vor Beginn der Behandlung ist sie umfassend über Gründe und Folgen sowie über mögliche Alternativen aufzuklären. Die Pflicht zur Aufklärung umfasst insbesondere die Risiken der Behandlung, die Nebenfolgen und die Spätschäden, die nach dem Stand medizinischer Erkenntnis nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegen. Über dieses Aufklärungsgespräch ist ein Protokoll zu führen.

(2) Die untergebrachte Person kann die Zustimmung zur Behandlung ganz oder zum Teil jederzeit widerrufen. Ist die untergebrachte Person zu einer rechtsgeschäftlichen Erklärung außerstande, so ist auf ihren natürlichen Willen abzustellen. Kann sie auch diesen nicht äußern, dann ist auf eine vorher abgegebene Erklärung abzustellen. Ist eine solche nicht erkennbar, dann ist von einer Versagung der Einwilligung auszugehen.

(3) Die untergebrachte Person kann auf Kosten des zuständigen Kostenträgers einen Arzt ihrer Wahl in Anspruch nehmen.

(4) Ein operativer Eingriff, die Anwendung von Elektroschocks oder eine Behandlung, die mit Lebensgefahr oder mit schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person verbunden ist oder von der zu befürchten ist, dass sie die Persönlichkeit der untergebrachten Person verändert, sind verboten.


Quelle: Ulla Jelpke und die übrigen Mitglieder der Fraktion der Grünen / GAL Hamburg: »Antrag betr. Gesetz über die Unterbringung von Personen, die an einem nicht nur vorübergehenden Verlust der Selbstkontrolle leiden«, in: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/1667 vom 19. Mai 1988, S. 6